Schweigepflicht

Im Strafgesetzbuch (§ 203 Abs. 1) ist festgelegt, dass Psychotherapeuten einer Schweigepflicht unterliegen. Dies bedeutet, dass keine Themen aus der Therapie vom Therapeuten ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Patienten an andere Personen (auch Eltern und Hausärzte) oder Institutionen (z.B. Krankenkasse oder Schule) weitergegeben werden dürfen. 

Die Krankenkasse erfährt ausschließlich eine Diagnose. Für die Beantragung von Langzeittherapien erhält ein unabhängiger Gutachter einen ausführlichen Bericht, dieser unterliegt jedoch selbst der Schweigepflicht.

Für eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie müssen in der Regel beide (sorgeberechtigten) Elternteile der Therapie zustimmen. Jugendliche ab 15 Jahren dürfen jedoch selbstständig, auch ohne Wissen der Eltern eine Therapie beginnen. Der Therapeut ist nur bei „Gefahr für Leib und Leben“ oder geplanten Straftaten verpflichtet, Eltern oder andere Personen über eine drohende Gefahr zu informieren.

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